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VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

§ 6 Klassenbildungswerte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-1 (1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet. Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-2 (2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 6 zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-3 (3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, dass die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-4 (4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-5 (5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 27. Es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.

1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

b) Abweichend von Buchstabe a darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

c) In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 31 auf bis zu 34 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 31 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde.

d) (weggefallen)

e) Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:

a) Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.

b) (weggefallen).

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-6 (6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 29. Die Obergrenze der Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-7 (7) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Klassen des Gemeinsamen Lernens sind hiervon ausgenommen. Können an Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-8 (8) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule) und in Bildungsgängen nach Anlage D zur APO-BK beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in der gymnasialen Oberstufe diesen Wert nicht unterschreitet.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29013/6#abs-9 (9) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Klassenfrequenz-

richtwert

höchstwert

1.

Berufskolleg

a)

Allgemein

(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule) *)

Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO

22

16

31

22

b)

bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule

(Ausbildungsvorbereitung)

Theorieunterricht

Fachpraktische

Unterweisung

26

13

29

15

Berufsfachschule

*)doppeltqualifizierende

vollzeitschulische Bildungsgänge im Berufskolleg

Theorieunterricht

Fachpraktische

Unterweisung

28

14

19,5

31

16

2.

Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose)

14

10

10

19

13

13

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

10

10

13

13

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte)

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige)

Förderschwerpunkt Sprache

13

11

11

13

17

14

14

17

3.

Klinikschule

10

13

4.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30.

§ 5 § 6a