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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

§ 41 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28955/41#abs-1 (1) Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die bis zum 27. September 2023 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist.

§ 15 ist mit Ausnahme von Absatz 4 auch auf Raumordnungspläne anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Tages des Gesetzes] in Kraft getreten sind. Für Raumordnungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, beginnt die 5-Jahres-Frist nach § 15 Absatz 4 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 40 § 41a