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Akkreditierungsratsgesetz

§ 13 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/13#abs-1 (1) Die Satzung der Stiftung ist unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widerspricht. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, solange die Stiftung keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Stiftung entsprechende Regelungen erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/13#abs-2 (2) Die Neubildung des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Akkreditierungsrat nach § 7 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung, der Vorstand nach § 8 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung sowie der Stiftungsrat nach § 9 dieses Gesetzes in seiner bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung die in diesem Gesetz für diese Organe jeweils vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die reguläre Amtszeit der Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands und des Stiftungsrates vor der jeweiligen Neubenennung oder Neubestellung, ist sie verlängert. Mit der Neubestellung der Mitglieder des Akkreditierungsrates nach § 7 Absatz 2, der Mitglieder des Vorstands nach § 8 Absatz 2 und des Stiftungsrates nach § 9 Absatz 2 endet die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Akkreditierungsrates, des Vorstands sowie des Stiftungsrates.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/13#abs-3 (3) Soweit Verfahren der Programmakkreditierung oder der Systemakkreditierung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienakkreditierungsstaatsvertrags im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages bereits begonnen haben, bleibt Akkreditierungsrat im Sinne des Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags der bestehende Akkreditierungsrat nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“. Nach der Neubildung des Akkreditierungsrates nach Absatz 2 ist Akkreditierungsrat für die Verfahren nach Satz 1 der neu gebildete Akkreditierungsrat.

§ 12 § 14