Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Akkreditierungsratsgesetz

Akkreditierungsratsgesetz

§ 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/11#abs-1 (1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/11#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Geschäftsjahres) hat der Vorstand rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der vom Akkreditierungsrat mit Zustimmung des Stiftungsrates, dessen Zustimmung eine Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 voraussetzt, festgestellt wird. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/11#abs-3 (3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Akkreditierungsrat und dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/11#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28881/11#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 10 § 12