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EigVO NRW

§ 7 Unterrichtung der Kämmerin oder des Kämmerers

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr oder ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 6 § 8