Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EigVO NRW
EigVO NRW§ 7 Unterrichtung der Kämmerin oder des Kämmerers
Stand: 26.08.2026
Die Betriebsleitung hat der Kämmerin oder dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihr oder ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.