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EigVO NRW

§ 26 Rechenschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/26#abs-1 (1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss nach § 21 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und unter Angabe des Datums zu unterschreiben. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, haben sämtliche Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu unterschreiben. Die Betriebsleitung legt den Jahresabschluss nach § 21 über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vor, der diese Unterlagen mit dem Ergebnis seiner Beratungen nach Absatz 2 an den Rat der Gemeinde weiterleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/26#abs-2 (2) Der Betriebsausschuss soll die Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung nach § 21 sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seine Beratung einbeziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/26#abs-3 (3) Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Sofern ein Lagebericht Gegenstand des Jahresabschlusses und seiner Prüfung ist, nimmt er diesen zur Kenntnis. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/26#abs-4 (4) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses nach § 21 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss ist danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Satz 2 gilt entsprechend für einen Lagebericht nach Absatz 3 Satz 2.

III. Teil

Sondervorschrift

§ 25 § 27