Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EigVO NRW
EigVO NRW§ 22 Bilanz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/22#abs-1 (1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend der Vorschrift des § 266 des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 272 des Handelsgesetzbuches findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/22#abs-2 (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28847/22#abs-3 (3) Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften sind für die Dauer der Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb als Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Gemeinde den Eigenbetrieb nicht gegen entsprechende Zahlungen von künftigen Versorgungsleistungen freistellt. § 37 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen NRW gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2012 Anwendung.