Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EigVO NRW
EigVO NRW§ 18 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Stand: 26.08.2026
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 GO NRW) besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplans nach Jahren gegliedert. Sie ist in den Wirtschaftsplan einzubeziehen. Ihr ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen.