Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid …

§ 32

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative, des jeweiligen Volksbegehrens oder des jeweiligen Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu vernichten.

§ 31a § 33