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§ 16 Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtlicheEntscheidungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/16#abs-1 (1) Die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor sowie die Beigeordneten, deren Zahl durch Satzung festgelegt wird, werden für die Dauer von acht Jahren gewählt. Für ihre dienstrechtliche Stellung gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/16#abs-2 (2) Der Regionaldirektor oder ein Beigeordneter muss die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für das Amt nachweisen. Die Bestimmung des § 71 Absatz 2 und 5 über die Wiederwahl der Beigeordneten sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/16#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung bestellt eine Beigeordnete oder einen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors nur berufen, wenn die oder der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist; die weitere Reihenfolge der Vertretung und die Geschäftsverteilung bestimmt der Verbandsausschuss. Die Beigeordneten vertreten die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor in ihrem Geschäftsbereich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/16#abs-4 (4) Die Verbandsversammlung kann die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor und die Beigeordneten abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28385/16#abs-5 (5) Dienstvorgesetzter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors ist der Verbandsausschuss. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten ist die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten und Beschäftigen des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.

§ 15 § 17