Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.BANK G
NRW.BANK G§ 2 Satzung
Stand: 26.08.2026
Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.