Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband§ 14 Pflichten zum Schutz von Gewässern,Grundstücken und Anlagen(Zu § 7 Abs. 1 RuhrVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/14#abs-1 (1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, dass sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/14#abs-2 (2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Der Verband kann zur näheren Regelung die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/14#abs-3 (3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, dass die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28379/14#abs-4 (4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachhaltig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.