Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SeilbG NRW
SeilbG NRW§ 9 Betriebspflicht
Stand: 26.08.2026
Dem Seilbahnunternehmer kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebspflicht auferlegen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig ist.