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Vertreterversammlungs-Satzung

§ 2 Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28302/2#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten des Verbreitungsgebietes entsandt. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden dem Verbreitungsgebiet an, so erfolgt die Entsendung der Vertreter an Stelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28302/2#abs-2 (2) Die Kreise/kreisangehörigen Gemeinden/kreisfreien Städte entsenden je 10.000 Einwohner einen Vertreter, die kreisangehörigen Gemeinden mindestens jedoch zwei Vertreter. Grundlage für die Berechnung ist die für die letzte Kommunalwahl maßgebliche Bevölkerungszahl.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28302/2#abs-3 (3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der entsendungsberechtigten Kreise/kreisfreien Städte/kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d¿Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Hierfür gelten die §§ 50 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5; 67 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. 160), und die §§ 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5; 46 Abs. 2 Satz 4, 5, 6 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28302/2#abs-4 (4) Das Mandat der Mitglieder der Vertreterversammlung erlischt mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Rates/Kreistages.

§ 1 § 3