Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes
Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes§ 2
Stand: 26.08.2026
Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.