Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 71 Handeln auf Anordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/71#abs-1 (1) Vollzugsdienstkräfte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/71#abs-2 (2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsdienstkraft die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/71#abs-3 (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsdienstkraft dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/71#abs-4 (4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

§ 70 § 72