Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 50 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-1 (1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-2 (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-3 (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-4 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-5 (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-6 (6) Für die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/50#abs-7 (7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.

Dritter Unterabschnitt

Zwangsvollstreckung in das

unbewegliche Vermögen

§ 49 § 51