Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach dem Studienkonten- und …§ 1 Gebührenhöhe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/1#abs-1 (1) Die Gebühr nach § 9 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Eingeschriebene Teilzeitstudierende zahlen entsprechend reduzierte Gebühren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/1#abs-2 (2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/1#abs-3 (3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28274/1#abs-4 (4) Die Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG betragen jeweils 25 €.