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Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

§ 54 Vermögensanlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Kassenvermögen ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.

§ 53 § 54a