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Satzung der Provinzial Holding Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung§ 3 Gewährträger und Stammkapital
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-1 (1) Die Gewährträger der Provinzial Holding Westfalen sind
1. der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,
2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-2 (2) Die Provinzial Holding Westfalen ist mit einem Stammkapital von 100 Mio. Euro ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 50 Mio. Euro ,und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 2550 Mio. Euro und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 25 Mio. Euro beteiligt. Eine Erhöhung des Stammkapitals kann durch Einzahlung oder aus Rücklagemitteln der Anstalt erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-3 (3) Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss angemessen verzinst werden. Über die Höhe der Verzinsung entscheidet die Gewährträgerversammlung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-4 (4) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind Sicherheitsrücklagen zu bilden. Sie sollen 20% der jeweiligen konsolidierten Bruttobeitragseinnahme des Konzerns betragen. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-5 (5) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann aus dem Kreis der Gewährträger unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbliebenen oder hinzutretenden ausscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28242/3#abs-6 (6) Im Falle der Auflösung der Provinzial Holding Westfalen fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.
IV.
Verfassung der Anstalt