Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 6
Fn 6§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt
1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LBodSchG zu stellenden Anforderungen,
2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
3. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
4. die von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,
5. die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/1#abs-2 (2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen