Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SU-BodAV NRW
SU-BodAV NRW§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt
1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG und nach § 17 LBodSchG zu stellenden Anforderungen,
2. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und zur Zulassung,
3. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1,
4. die von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen sowie deren Überwachung,
5. die Bestätigung der Gleichwertigkeit von in anderen Bundesländern zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen i.S.d. § 18 BBodSchG und
beinhaltet Bestimmungen über Art und Umfang der von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach Nummer 1 wahrzunehmenden Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28224/1#abs-2 (2) Die Anforderungen an Untersuchungsstellen zur Durchführung von erforderlichen Bodenuntersuchungen nach der Bioabfallverordnung, der Klärschlammverordnung und der Düngeverordnung richten sich nach den jeweils hierauf gestützten Regelungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Zweiter Teil
Regelungen für Sachverständige
Erster Abschnitt
Verfahrensregelungen
Änderungsverlauf
-
28.12.2009 in Kraft
§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009
GV. NRW. 2009 S. 872
-
30.03.2005 Ausfertigung
Normüberschrift und Inhaltsverzeichnis und Zweiter Teil (Erster Abschnitt) neu gefasst durch VO v. 30.3.2005 (GV. NRW. S. 448)
GV. NRW. 2005 S. 448
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.