Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 92 Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/92#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 91 Abs. 2 endet das Amt eines Organmitglieds vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/92#abs-2 (2) Die Feststellung nach Absatz 1 1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkommission bekannt. Die Feststellung nach Absatz 1 3. Fall trifft die Medienkommission.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/92#abs-3 (3) Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt.
Unterabschnitt 2
Medienkommission