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LMG NRW

§ 66 Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/66#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/66#abs-2 (2) § 64 Abs. 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/66#abs-3 (3) Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.

§ 65 § 67