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LMG NRW

§ 60 Rechte und Pflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/60#abs-1 (1) Eine Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/60#abs-2 (2) Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung

1. die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung stellen,

2. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatorische Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft personell wahrgenommen werden können,

3. der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen,

4. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/60#abs-3 (3) Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft treffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/60#abs-4 (4) Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen.

§ 59 § 61