Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LMG NRW
LMG NRW§ 121 Vertreter
Stand: 26.08.2026
Ergeben sich gegen einen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 2 Nr. 4, kann die LfM an Stelle von Maßnahmen nach § 120 verlangen, dass der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.