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LMG NRW

§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;

2. Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;

3. im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

§ 10 § 10b