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LMG NRW§ 10a Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten
Stand: 26.08.2026
Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;
2. Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;
3. im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.