Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28179/4#abs-1 (1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28179/4#abs-2 (2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfaßt der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28179/4#abs-3 (3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28179/4#abs-4 (4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.