Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LVerbO

LVerbO

§ 31 Durchführung des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kommunales zuständige Ministerium oder im Einvernehmen mit ihm das jeweils zuständige Fachministerium.

§ 30 § 32