Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28102/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28102/8#abs-2 (2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben; entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags.

Schwerin, den 1. Februar 2000

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Namens des Ministerpräsidenten

Der Wirtschaftminister

Prof. Dr. Rolf E g g e r t

Düsseldorf, den 7. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Peer S t e i n b r ü c k

Art 7