Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land …Art 4
Stand: 26.08.2026
Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der zuständigen Behörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.