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Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen

§ 6 Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/6#abs-1 (1) Es ist eine mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden abgestimmte Hausordnung zu erlassen und gut sichtbar auszuhängen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3, innerhalb der Einrichtung verboten sind und unverzüglich unterbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/6#abs-2 (2) Die Einhaltung der Hausordnung ist durch das Personal zu überwachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28067/6#abs-3 (3) Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung sind die Drogenabhängigen von der weiteren Nutzung auszuschließen. Über die Dauer des Nutzungsausschlusses entscheidet die Leitung der Einrichtung.

§ 5 § 7