Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Arzneimittelbevorratungsverordnung
Arzneimittelbevorratungsverordnung§ 4
Stand: 26.08.2026
Das Land (Bezirksregierung) erstattet die notwendigen Kosten für die Beschaffung von Arzneimitteln einschließlich Antidota und Medizinprodukten, für die Ersatzbeschaffung jedoch nur insoweit, als nicht Dritte die Kosten zu tragen haben.