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Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz …

§ 16 Bestimmung der zuständigen Behörde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/16#abs-1 (1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/16#abs-2 (2) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28047/16#abs-3 (3) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die Landesregierung mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

§ 15 § 17