Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 65 Vertretung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.