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HeilBerG

§ 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/115a#abs-1 (1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/115a#abs-2 (2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert.

§ 115 § 116