Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 109 Kostenfestsetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/109#abs-1 (1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/109#abs-2 (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.