Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 35 Kosten der Behandlung
Stand: 01.07.2025
Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 35 PsychKG →
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