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PsychKG

§ 35 Kosten der Behandlung

Stand: 01.07.2025

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind.

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