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PsychKG

§ 19 Persönlicher Besitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Betroffene haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren. 2 Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.

§ 18 § 20