Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 19 Persönlicher Besitz
Stand: 26.08.2026
1Betroffene haben das Recht, persönliche Gegenstände in ihrem Zimmer aufzubewahren. 2 Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren.