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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in …

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über die bestandene Prüfung stellt das Staatliche Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 erstellt.

§ 7 § 9