Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung
Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 76 Abschluss der Bücher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.