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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 76 Abschluss der Bücher

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/76#abs-1 (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/76#abs-2 (2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 75 § 77