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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Stand: 26.08.2026
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 41 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
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- VG Düsseldorf, 21.07.2016 – 26 K 741/15Zitiert von 3
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