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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Finanzministerium nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

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