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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 20 Deckungsfähigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/20#abs-1 (1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

1. gegenseitig

die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiterinnen und der Arbeiter,

2. einseitig

a) die Ausgaben für Bezüge der Beamtinnen und der Beamten zugunsten der Ausgaben für Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

b) die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/20#abs-2 (2) Darüber hinaus können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/20#abs-3 (3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 19 § 21