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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/12#abs-1 (1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/12#abs-2 (2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

§ 11 § 13