Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW
StBVG NW§ 3 Organe, Ehrenamtlichkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/3#abs-1 (1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand und
3. die Präsidentin oder der Präsident.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/3#abs-2 (2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.