Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StBVG NW
StBVG NW§ 1 Errichtung, Aufgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/1#abs-1 (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/1#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/1#abs-3 (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.