Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 19
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/19#abs-1 (1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/19#abs-2 (2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.