Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und …§ 2
Stand: 26.08.2026
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei den Bezirksregierungen Detmold und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.