Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei den Bezirksregierungen Detmold und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.

§ 1 § 3