Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischerprüfungsordnung
Fischerprüfungsordnung§ 9
Stand: 26.08.2026
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt.