Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -

Satzung der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der …

§ 4 Stammkapital, Gewährträger

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/4#abs-1 (1) Die Provinzial ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 195 000 000,- augestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/4#abs-2 (2) Als Gewährträger der Provinzial und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 331/3%,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27829/4#abs-3 (3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kannn gemäß § 8 Abs. 1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

§ 3 § 5