Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag§ 2 Einsetzung der KEF
Stand: 26.08.2026
Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.